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   OVG Bremen, 04.09.2023 - 2 S 241/23   

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https://dejure.org/2023,27342
OVG Bremen, 04.09.2023 - 2 S 241/23 (https://dejure.org/2023,27342)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04.09.2023 - 2 S 241/23 (https://dejure.org/2023,27342)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04. September 2023 - 2 S 241/23 (https://dejure.org/2023,27342)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung; Arbeitsplatz; Durchsuchung; Durchsuchungsanordnung; Geschäftsräume; Verhältnismäßigkeit; Durchschung von Geschäftsräumen (Restaurant) zur Ergreifung eines dort beschäftigten abzuschiebenden Ausländers

  • rechtsportal.de

    Abschiebung; Arbeitsplatz; Durchsuchung; Durchsuchungsanordnung; Geschäftsräume; Verhältnismäßigkeit; Durchschung von Geschäftsräumen (Restaurant) zur Ergreifung eines dort beschäftigten abzuschiebenden Ausländers

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Bremen, 05.08.2019 - 2 F 211/19
    Auszug aus OVG Bremen, 04.09.2023 - 2 S 241/23
    Dies beinhaltet es regelmäßig, dass dem Wohnungsinhaber zuvor Gelegenheit zu geben ist, die Durchsuchung durch freiwillige Gewährung des Zutritts abzuwenden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.08.2019 - 2 F 211/19, juris Rn. 14).

    Eine Anhörung des Antragsgegners, eine Bekanntgabe des Beschlusses an ihn und eine Kostenentscheidung sind nicht veranlasst (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.08.2019 - 2 F 211/19, juris Rn. 15 f.).

  • BVerfG, 18.09.2008 - 2 BvR 683/08

    Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren gegen eine

    Auszug aus OVG Bremen, 04.09.2023 - 2 S 241/23
    Solches ergibt sich namentlich nicht aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.09.2008 (Az.: 2 BvR 683/08).
  • VG Düsseldorf, 16.06.2021 - 22 I 36/21

    Abschiebung Durchsuchung Krankenhaus Klinik Psychiatrie

    Auszug aus OVG Bremen, 04.09.2023 - 2 S 241/23
    Soweit das Verwaltungsgericht sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.06.2021 (Az.: 22 I 36/21, juris) beruft, verkennt es die erheblichen Unterschiede beider Sachverhalte.
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